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Überarbeitung Inventarobjekte

Von 2017 bis 2020 überprüfte die kantonale Denkmalpflege die im Bauinventar verzeichneten Baudenkmäler. Neben der Reduktion beinhaltete die Überprüfung auch die Nachführung des Inventars.

Reduktion um 11'000 Objekte

Das auf den 1. April 2017 in Kraft getretene revidierte Baugesetz sieht vor, dass die im Bauinventar verzeichneten Bauten nicht mehr als 7 % des Gesamtgebäudebestandes im Kanton Bern umfassen dürfen. Rund ein Drittel aller Baudenkmäler muss daher aus dem Inventar entlassen werden. Dies entspricht in etwa 11'000 Objekten.

Es zeigte sich früh, dass bei den schützenswerten Baudenkmälern die Möglichkeiten zur Reduktion gering wäre, da es sich hier um die bedeutendsten Objekte des baukulturellen Erbes handelt.  Die Überprüfung konzentrierte sich deshalb auf die erhaltenswerten Inventarobjekte, deren Anzahl um gut 43 % reduziert werden musste.

Überprüfung im kantonalen Quervergleich

Die insgesamt 25'000 erhaltenswerten Objekte wurden zu diesem Zweck im Rahmen von Workshops im kantonalen Quervergleich beurteilt. Das Projekt-Team fasste Objekte nach gleichartigen Baugattungen, Regionen und Baujahren zusammen und verglich sie auf der Grundlage der bestehenden fachlichen Kriterien miteinander. So wurden beispielsweise Bauernhäuser aus dem 19. Jahrhundert aus einer bestimmten Region einander gegenübergestellt. Das flächendeckend vorhandene Inventar des Kantons macht den Vergleich ähnlicher Objekte überhaupt erst möglich.

Die Reduktion des Bauinventars erfolgte nicht linear über alle Baugattungen. Sie war davon abhängig, wie viele vergleichbare Bauten vorhanden sind und welche Bedeutung diesen im Einzelnen zukommt. Der Anteil der im Bauinventar verzeichneten Objekte wird sich auch in Zukunft von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden, entspricht über den Kanton gesehen im Durchschnitt aber den geforderten 7 %.

Nachführung des Bauinventars

Das Baugesetz schreibt vor, dass das Bauinventar periodisch nachgeführt werden muss. Im Zuge dieser Nachführung hat die Denkmalpflege Objekte, die zwischen 1960 und 1990 entstanden sind, überprüft. Es handelt sich dabei meistens um Bauten, die bisher schon – ohne rechtliche Wirkung – als sogenannte Anhangobjekte im Inventar verzeichnet waren. Bedeutsame Objekte werden als schützens- oder erhaltenswerte Baudenkmäler neu ins Inventar aufgenommen.

Vereinzelt sind auch Objekte mit älterem Baujahr betroffen, die bei der Erstinventarisierung unbeachtet geblieben sind und zu denen heute neue wichtige Erkenntnisse vorliegen. Neu werden auch einige Objekte ins Bauinventar aufgenommen, die bisher nicht eingestuft waren, die mittlerweile aber mit Vertrag unter Schutz gestellt worden sind.

Auch für die Neuaufnahmen galt der strengere Massstab, den die Denkmalpflege bei der laufenden Teilrevision angewendet hat. Für eine Aufnahme ins Bauinventar kam eine begrenzte Anzahl Objekte in Frage. Im Reduktionsziel – die Objekte, die im Bauinventar verzeichnet sind, sollen gemäss Baugesetz in Zukunft nicht mehr als 7 % des Gesamtgebäudebestandes umfassen – sind die Neuaufnahmen eingerechnet.

Rechtliche Umsetzung bis Ende 2023 (Teilrevision Einzelobjekte)

Ende 2020 schloss die kantonale Denkmalpflege die Überprüfung der rund 25'000 erhaltenswerten Bauten ab. Danach folgte bis Ende 2023 die rechtliche Umsetzung der Inventarobjekte. Diese erfolgte in mehreren Schritten:

 

Stellungnahme Gemeinden Die Gemeinden erhielten die Inventarentwürfe und nahmen Stellung. Die Denkmalpflege überarbeitete die Entwürfe aufgrund der Rückmeldungen gegebenenfalls.

Öffentliche Einsichtnahme Die Inventarentwürfe wurden während 60 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Der Zeitpunkt wurde im Amtsanzeiger angekündigt.
 
Im Rahmen der öffentlichen Einsichtnahme erhielten diejenigen Personen, Behörden und Organisationen, die die Baugesetzgebung vorsieht, die Gelegenheit, sich zum Entwurf zu äussern und Anträge zu stellen. Es ist nicht möglich, die Aufnahme eines Objekts ins Bauinventar mit einem Rechtsmittel anzufechten. Es kann mit Beschwerde nur gerügt werden, dass das Inventar unvollständig sei, also dass Objekte darin fehlen würden (Artikel 13a Abs. 4 Bauverordnung). Die Streichung eines Objekts aus dem Bauinventar kann im Baubewilligungsverfahren verlangt werden.
 
Im Anschluss an die öffentliche Einsichtnahme prüfte und beantwortete die Denkmalpflege die eingegangenen Stellungnahmen.
 
Inkraftsetzung der teilrevidierten Inventare Anschliessend folgte die Inkraftsetzung der teilrevidierten Inventare mit Verfügungen des Amtes für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion.
 
Die Verfügungen wurden im Amtsanzeiger und im Amtsblatt publiziert. Beschwerden gegen diese Verfügungen konnte einreichen, wer im Rahmen der öffentlichen Einsichtnahme bereits erfolglos einen Antrag auf Ergänzung des Inventars gestellt hatte.
 
Nach ungenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist bzw. nach Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens traten die revidierten Bauinventare in Kraft. Die Inventarexemplare wurden den Gemeinden sowie weiteren Stellen zugestellt.
 
  • Was ist ein Baudenkmal?

  • Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Verbindlichkeit des Bauinventars

  • Einstufungsüberprüfung

  • Fragen und Antworten zur öffentlichen Einsichtnahme

Entlassene Objekte

Bauinventar online

Die Daten des Bauinventars stehen online zur Verfügung. 

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