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Einstufungsüberprüfung

Im Baubewilligungs- wie auch im Nutzungsplanverfahren kann die Eigentümerschaft den Nachweis verlangen, dass ihr Objekt zu Recht ins Inventar aufgenommen worden ist.

Überprüfung nur in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben

Im Rahmen der laufenden Revision wurden die Einstufung der rund 25'000 erhaltenswerten Objekte überprüft. Bis zur rechtlichen Umsetzung der revidierten Inventare bleiben die aktuell geltenden Bauinventare und die bestehenden Einstufungen in Kraft.

Die Denkmalpflege darf sich zu Einstufungsfragen nur im Baubewilligungsverfahren äussern, d.h. im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben. 

Eine zusätzliche Einschränkung gilt bei Gemeinden, die das Bauinventar im Rahmen einer Ortsplanung grundeigentümerverbindlich in ihren Plänen und Vorschriften (Zonen-/Schutzplan sowie Baureglement) verankert haben: Hier besteht vor Abschluss des Revisionsprozesses nur bei der nächsten Überarbeitung des Nutzungsplans, nicht aber im Baubewilligungsverfahren, ein Anspruch auf eine Auskunft (Art. 10d Abs. 2 BauG).

Antrag ist dem Baugesuch beizulegen

Bei einem konkreten Bauvorhaben kann die Eigentümerschaft die Einstufungsüberprüfung in einem Begleitschreiben, das sie dem Baugesuch beilegt, gleichzeitig eine Einstufungsüberprüfung beantragen. Die Gemeinde leitet dieses Gesuch um Einstufungsüberprüfung mit einer Kopie des Baugesuchs an die Denkmalpflege weiter. 

Ein Gesuch um Einstufungsüberprüfung ist Teil des Baugesuchs und wird deshalb stets via Gemeinde eingereicht. So ist sichergestellt, dass die Gemeinde ebenfalls über das Einstufungsgesuch informiert ist. 

Eine Ausnahme bilden Gemeinden, die das Bauinventar im Rahmen einer Ortsplanung grundeigentümerverbindlich in ihren Plänen und Vorschriften (Zonen-/Schutzplan sowie Baureglement) verankert haben. Hier ist vor Abschluss des Revisionsprozesses eine Auskunft nur bei der nächsten Überarbeitung des Nutzungsplans möglich.

  • Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Verbindlichkeit des Bauinventars

  • Vorgaben für den Umgang mit Baudenkmälern
    Art. 9, 9a, 10 und 10a-f Baugesetz (BauG)

  • Detailregelungen für das Bauinventar
    Art. 13 und 13a-d Bauverordnung (BauV)

Fragen und Antworten zum Thema Einstufungsüberprüfung

Die folgenden Beispiele fassen die oben aufgeführten Inhalte noch einmal zusammen und sollen helfen, mögliche Fragen und Anliegen von Eigentümerinnen und Eigentümern zu beantworten. 

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