Die Revision 2016–2023 umfasste in erster Linie die Reduktion der erhaltenswerten Objekte. Die Reduktion der Baugruppen wurde vorgängig bereits abgeschlossen. Im Rahmen der von der Baugesetzgebung vorgeschriebenen Nachführung des Bauinventars wurden in einigen Gemeinden auch eine begrenzte Anzahl Objekte der jüngeren Architektur für eine Aufnahme ins Inventar vorgesehen. Interessierte hatten vom 22. August bis am 20. Oktober 2022 die Gelegenheit, die Entwürfe der revidierten Bauinventare einzusehen. Wir haben für Sie die Fragen und Antworten zur Revision und zur öffentlichen Einsichtnahme zusammengestellt.
Die Teilrevision umfasst in erster Linie die Reduktion der erhaltenswerten Inventarobjekte. Weiter sind auch Objekte aufgeführt, die abgegangen (Brand, Abbruch etc.) oder die über die Gemeindegrenze hinweg versetzt worden sind. In manchen Gemeinden wurden im Rahmen der ordentlichen Nachführung des Bauinventars zudem ein oder mehrere Objekte neu ins Bauinventar aufgenommen (Newsletter 2/2020, Häufige Fragen).
Die schützenswerten Objekte sind mit Ausnahme allfälliger Neuaufnahmen grundsätzlich nicht von der Revision betroffen und bleiben unverändert im Bauinventar.
Weitere Informationen zum Inhalt der Teilrevision finden Sie in den Vorbemerkungen I im Inventarentwurf.
Wir haben den Stand der rechtlichen Umsetzung in den verschiedenen Gemeinden für Sie zusammengestellt.
Stand der rechtlichen Umsetzung
Die Revision ist in jenen Gemeinden bereits abgeschlossen, aus denen keine Eingaben eingegangen sind. Zurzeit werden die eingegangenen Anträge aus den restlichen Gemeinden bearbeitet. Nach der Prüfung und Beantwortung der eingegangenen Anträge durch die Denkmalpflege wird das Amt für Kultur die entsprechenden Verfügungen erlassen. Ziel ist es, die revidierten Bauinventare aller Gemeinden bis Ende Jahr 2023 in Kraft zu setzen. In den Gemeinden des Berner Jura und in einigen Gemeinden mit älteren Bauinventaren aus der Anfangszeit der Inventarisation wurde die Revision bereits 2021 abgeschlossen.
Die Inventarentwürfe der oben aufgeführten Gemeinden konnten von Montag, 22. August, bis und mit Donnerstag, 20. Oktober 2022, während der ordentlichen Öffnungszeiten auf dem für die jeweilige Gemeinde zuständigen Regierungsstatthalteramt eingesehen werden. Welches Regierungsstatthalteramt für Ihre Gemeinde zuständig ist, erfahren Sie hier: Regierungsstatthalteramt finden
Die Entwürfe konnten auch online auf der Webseite der Denkmalpflege oder teilweise der Gemeinden eingesehen werden. Die Gemeinden stellten interessierten Personen, die nicht über die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Konsultation der Unterlagen verfügen, den Entwurf auf der Gemeindeverwaltung gegebenenfalls auch als Ausdruck zur Verfügung.
Nach der Baugesetzgebung konnten sich alle, die von einer Revision des Bauinventars unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, äussern (Art. 13a BauV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG), also bspw. die Eigentümerinnen und Eigentümer, aber auch die Gemeinden oder Organisationen, deren statutarischer Zweck die Beschäftigung mit Anliegen der Baugesetzgebung umfasst.
Eine Beschwerde, dass das Inventar unvollständig sei, ist nur Personen möglich, die im Rahmen der öffentlichen Einsichtnahme, also bis zum 20. Oktober 2022, eine schriftliche Begründung eingereicht haben, weshalb die betroffene Liegenschaft im Inventar verbleiben sollte (vgl. Artikel 13a Abs. 4 der Bauverordnung).
Wer sich in der öffentlichen Einsichtnahme nicht geäussert hat, kann dies im heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachholen. Bei Gemeinden, wo die Teilrevision bereits 2021/2022 abgeschlossen wurde, ist eine Beschwerde ebenfalls nicht mehr möglich.
Die Kriterien, die der Auswahl von Baudenkmälern zugrunde liegen, können Sie hier einsehen: Was ist ein Baudenkmal?
Eigentümerinnen und Eigentümer, die möchten, dass ihr Objekt aus dem Bauinventar entlassen wird, müssen dies im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren verlangen.
Bitte beachten Sie, dass es im laufenden Revisionsprozess nicht mehr möglich ist, den Verbleib eines Objekts im Bauinventar oder die Neuaufnahme eines Objekts mit einem Rechtsmittel anzufechten. Die schützenswerten Objekte sind mit Ausnahme allfälliger Neuaufnahmen grundsätzlich nicht von der Revision betroffen und bleiben unverändert im Bauinventar.
In der Regel werden die Bauinventare der einzelnen Gemeinden verwaltungsanweisend bzw. behördenverbindlich in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass ein Inventar zunächst nur von den kantonalen und kommunalen Behörden beachtet werden muss. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer hingegen werden die Inventareinträge erst im Rahmen eines konkreten Baubewilligungsverfahrens verbindlich. Deshalb können sie zu diesem Zeitpunkt den Nachweis verlangen, dass ihr Objekt zu Recht ins Bauinventar aufgenommen wurde (Art. 10d Abs. 2 BauG).
Bei Gemeinden, die das Bauinventar im Rahmen einer Ortsplanung grundeigentümerverbindlich in ihren Plänen und Vorschriften (Zonen-/Schutzplan sowie Baureglement) verankert haben, ist eine Einstufungsüberprüfung nur bei der nächsten Überarbeitung des Nutzungsplans, nicht aber im Baubewilligungsverfahren, möglich.
Informationen zum Thema Einstufungsüberprüfung finden Sie hier: Einstufungsüberprüfung.