Logo Kanton Bern / Canton de BerneKultur

Gesetzliche Grundlagen Bauinventar

Die gesetzlichen Grundlagen für das Bauinventar sind im Bau- und im Denkmalpflegegesetz des Kantons Bern sowie in den dazugehörenden Verordnungen festgehalten.

Das Bauinventar wird bei der Beurteilung von Baugesuchen beigezogen und ist eine Planungsgrundlage für die Behörden im Nutzungsplanverfahren. 

In der Regel wurden die Bauinventare der einzelnen Gemeinden durch das Amt für Kultur per Verfügung verwaltungsanweisend in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass ein Inventar für die Behörden, nicht aber für die Eigentümer und Eigentümerinnen verbindlich ist. Es ist nur dann grundeigentümerverbindlich, wenn eine Gemeinde die im Inventar aufgenommenen Objekte im Rahmen einer Ortsplanung in ihren Plänen und Vorschriften verankert.

Sowohl im Baubewilligungs- wie auch im Nutzungsplanverfahren kann die Eigentümerschaft den Nachweis verlangen, dass ihr Objekt zu Recht ins Inventar aufgenommen worden ist.

  • Vorgaben für den Umgang mit Baudenkmälern
    Art. 9, 9a, 10 und 10a-f Baugesetz (BauG)

  • Detailregelungen für das Bauinventar
    Art. 13 und 13a-d Bauverordnung (BauV)

  • Vorschriften im Baubewilligungsverfahren
    Art. 7, 11, 13, 14, 22, 26 und 27 Baubewilligungsdekret (BewD)

  • Rechtliche Verbindlichkeit des Bauinventars: Behördenverbindliche Inventarlösung und grundeigentümerverbindliche Umsetzung

  • Einstufungsüberprüfung

Seite teilen