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Häufige Fragen

Ich möchte, dass meine Liegenschaft aus dem Bauinventar entlassen wird. Wie muss ich vorgehen?

Eigentümerinnen und Eigentümer, die möchten, dass ihr Objekt aus dem Bauinventar entlassen wird, müssen dies im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren verlangen.

Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, die Aufnahme eines Objektes ins Bauinventar mit einem Rechtsmittel anzufechten. Es kann mit Beschwerde nur gerügt werden, dass das Inventar unvollständig sei, also dass Objekte darin fehlen würden (Artikel 13a Abs. 4 Bauverordnung).

In der Regel werden die Bauinventare der einzelnen Gemeinden verwaltungsanweisend bzw. behördenverbindlich in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass ein Bauinventar zunächst nur von den kantonalen und kommunalen Behörden beachtet werden muss. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer hingegen werden die Inventareinträge erst im Rahmen eines konkreten Baubewilligungsverfahrens verbindlich. Deshalb können sie zu diesem Zeitpunkt den Nachweis verlangen, dass ihr Objekt zu Recht ins Bauinventar aufgenommen wurde (Art. 10d Abs. 2 Baugesetz).

Bei Gemeinden, die das Bauinventar im Rahmen einer Ortsplanung grundeigentümerverbindlich in ihren Plänen und Vorschriften (Zonen-/Schutzplan sowie Baureglement) verankert haben, ist eine Einstufungsüberprüfung nur bei der nächsten Überarbeitung des Nutzungsplans, nicht aber im Baubewilligungsverfahren, möglich.

  • Informationen zum Thema Einstufungsüberprüfung

  • Fragen und Antworten zum Thema öffentliche Einsichtnahme

  • Vorgaben für den Umgang mit Baudenkmälern
    Art. 9, 9a, 10 und 10a-f Baugesetz (BauG)

  • Detailregelungen für das Bauinventar
    Art. 13 und 13a-d Bauverordnung (BauV)

Newsletter Bauinventar, Ausgabe 2/2022

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