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Beiträge und Unterschutzstellung

Die Erhaltung und Pflege von Baudenkmälern liegt im öffentlichen Interesse. Finanzhilfen gelten wesentliche Leistungen in diesem Bereich ab.

Kirche Biglen (Foto: Roland Juker, 2021)

Beiträge an die Restaurierung von Baudenkmälern

Die Denkmalpflege unterstützt Restaurierungen von Baudenkmälern und koordiniert die möglichen Finanzhilfen aus Budgetmitteln der Bildungs- und Kulturdirektion, Mitteln des kantonalen Lotteriefonds oder Beiträge des Bundesamts für Kultur.

Die finanzielle Unterstützung der Eigentümerinnen und Eigentümer wird in der Regel prozentual zu den beitragsberechtigten werterhaltenden, aber nicht wertvermehrenden Kosten berechnet. In Einzelfällen können die Kosten grösstenteils übernommen werden, etwa bei der Restaurierung von aufwendigen Fassadenmalereien oder Einzelbauteilen.

Unterschutzstellung von Baudenkmälern

Beiträge über 5'000 Franken* bedingen die formelle Unterschutzstellung eines Baudenkmals durch Vertrag und mit Eintrag ins Grundbuch. Einzelheiten zu den Finanzhilfen finden sich im Denkmalpflegegesetz und in der Denkmalpflegeverordnung.

Die denkmalpflegerische Unterschutzstellung dient einerseits der längerfristigen Erhaltung und Nutzbarkeit von Baudenkmälern, andererseits der Sicherung der Zweckbestimmung von finanziellen Beiträgen. Der konkrete Schutzumfang ist Gegenstand des Vertrags, der zwischen dem Kanton und der Eigentümerschaft abgeschlossen wird.

* Hinweis: Der Regierungsrat hat am 6. Mai 2026 eine Anpassung der Denkmalpflegeverordnung (DPV) beschlossen. Sie tritt am 1. August 2026 in Kraft. Künftig ist eine Unterschutzstellung erst ab einem Beitrag von 10'000 Franken zwingend. Gemäss Übergangsbestimmung gilt diese Änderung für alle Beitragsgeschäfte, die am 1. August 2026 hängig sind oder danach eröffnet werden.

  • Unterschutzstellungsvertrag (Beispiel)

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