Wie müssen Eigentümerinnen und Eigentümer vorgehen, wenn sie möchten, dass ihr Objekt aus dem Bauinventar entlassen wird?
Die Entlassung eines Objekts aus dem Bauinventar kann im Baubewilligungs- oder Nutzungsplanverfahren verlangt werden.
Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, die Aufnahme eines Objektes ins Bauinventar mit einem Rechtsmittel anzufechten. Es kann mit Beschwerde nur gerügt werden, dass das Inventar unvollständig sei, dass also Objekte darin fehlen würden (Artikel 13a Abs. 4 Bauverordnung).
In der Regel werden die Bauinventare der einzelnen Gemeinden verwaltungsanweisend bzw. behördenverbindlich in Kraft gesetzt. Dies bedeutet, dass ein Bauinventar zunächst nur von den kantonalen und kommunalen Behörden beachtet werden muss. Für die Eigentümerinnen und Eigentümer hingegen werden die Inventareinträge erst im Rahmen eines konkreten Baubewilligungsverfahrens verbindlich. Deshalb können sie zu diesem Zeitpunkt den Nachweis verlangen, dass ihr Objekt zu Recht ins Bauinventar aufgenommen wurde (Art. 10d Abs. 2 Baugesetz).
Bei Gemeinden, die das Bauinventar im Rahmen einer Ortsplanung grundeigentümerverbindlich in ihren Plänen und Vorschriften (Zonen-/Schutzplan sowie Baureglement) verankert haben, ist eine Einstufungsüberprüfung nur bei der nächsten Überarbeitung des Nutzungsplans, nicht aber im Baubewilligungsverfahren, möglich.
Newsletter Bauinventar, Ausgabe 1/2024