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Revision des Bauinventars

Im Herbst letzten Jahres hat die öffentliche Einsichtnahme stattgefunden. Die Bauinventare derjenigen Gemeinden, aus denen keine Eingaben eingegangen sind, wurden inzwischen verfügt und in Kraft gesetzt.

Die laufende Teilrevision des Bauinventars umfasst in erster Linie die Reduktion der erhaltenswerten Objekte. Im Rahmen der von der Baugesetzgebung vorgeschriebenen Nachführung des Bauinventars sind in einigen Gemeinden auch eine begrenzte Anzahl Objekte der jüngeren Architektur für eine Aufnahme ins Inventar vorgesehen.

Interessierte hatten vom 22. August bis am 20. Oktober 2022 die Gelegenheit, die Inventarentwürfe einzusehen, bspw. auf den Regierungsstatthalterämtern, auf der Webseite der Denkmalpflege sowie auf den Webseiten vieler Gemeinden. Zu den Inventarentwürfen äussern konnten sich gemäss Baugesetzgebung all jene, die von der Teilrevision des Bauinventars unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind (Art. 13a BauV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a BauG), also bspw. die Eigentümerinnen und Eigentümer, aber auch die Gemeinden oder Organisationen, deren statutarischer Zweck die Beschäftigung mit Anliegen der Baugesetzgebung umfasst.

Aus 159 der 260 von der laufenden Teilrevision betroffenen Gemeinden sind keine Anträge eingegangen. Die Inkraftsetzungs-Verfügungen dieser Bauinventare mit Datum vom 23. November 2022 sind in den amtlichen Publikationsorganen (Amtsanzeiger und Amtsblatt) publiziert worden. Nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist sind die teilrevidierten Bauinventare der betroffenen Gemeinden nun in Kraft getreten. Die Auslieferung der revidierten Bauinventare an die Gemeinden erfolgt demnächst. Soweit im Rahmen des veröffentlichten Entwurfs und mit der Verfügung des Amtes für Kultur keine Änderungen erfolgt sind, behalten die bisherigen Einstufungen ihre Gültigkeit.

  • Stand der rechtlichen Umsetzung in den verschiedenen Gemeinden

  • Fragen und Antworten zur Revision

  • Bauinventar online

Newsletter Bauinventar, Ausgabe 1/2023

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