Logo Kanton Bern / Canton de BerneKultur

Hinweis an die Gemeinden

Im Rahmen der laufenden Teilrevision werden diejenigen erhaltenswerten Objekte aus dem Bauinventar entlassen, die im kantonalen Quervergleich dem strengeren Massstab nicht mehr entsprechen. Dies betrifft auch einige Objekte, die unter Schutz gestellt wurden.

Das Baugesetz gibt vor, dass die Anzahl der Inventarobjekte 7 % des Gesamtgebäudebestandes im Kanton nicht übersteigen darf. Fast die Hälfte der erhaltenswerten Inventarobjekte muss deshalb aus dem Bauinventar entlassen werden. Dies betrifft auch einige Objekte, die in der Vergangenheit mit Regierungsratsbeschluss oder Vertrag unter Schutz gestellt wurden. Durch die Entlassung dieser Objekte aus dem Bauinventar verliert die Unterschutzstellung ihre inhaltliche Grundlage. Sie wird deshalb aufgehoben und die entsprechende Anmerkung im Grundbuch gelöscht.

Die Denkmalpflege wird die Eigentümerinnen und Eigentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Einsichtnahme über die vorgesehene Aufhebung der Unterschutzstellung informieren und ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern. Nach Abschluss der Revision, d. h. nachdem die Objekte rechtskräftig aus dem Inventar entlassen wurden, wird die Denkmalpflege die Löschung der Anmerkung aus dem Grundbuch in die Wege leiten.

Newsletter Bauinventar, Ausgabe 1/2022

  • zurück zur Übersicht

Seite teilen