Im Folgenden werden häufig gestellte Fragen zur Förderpraxis beantwortet.
Kulturinstitutionen
Der Kanton Bern kennt verschiedene Möglichkeiten, Kulturinstitutionen mit einem Beitrag zu unterstützen.
- Der Kanton Bern unterstützt Institutionen von regionaler oder nationaler Bedeutung mit einem jährlichen Betriebsbeitrag. Institutionen von regionaler oder nationaler Bedeutung sind in der Kantonalen Kulturförderungsverordnung (KKFV) aufgelistet. Der Kanton Bern unterstützt sie gemeinsam mit der Standortgemeinde und den übrigen Gemeinden einer Region. Mit allen Institutionen schliesst er in der Regel einen vierjährigen Leistungsvertrag ab.
- Alle weiteren Kulturinstitutionen aus dem Kanton Bern können mit Projektbeiträgen unterstützt werden. Veranstaltet die Kulturinstitution an mindestens vier Tagen pro Jahr ein Kulturprogramm, kann sie sich jährlich um einen Programmbeitrag bewerben.
- Die kantonale Kulturförderung spricht nur in Ausnahmefällen Beiträge an Investitionen von Kulturinstitutionen oder kulturellen Organisationen. Gesuche um Beiträge an wertvermehrende Investitionen sind an den Lotteriefonds zu richten.
Die Liste der regional bedeutenden Kulturinstitutionen im Kanton Bern ist Bestandteil der Kantonalen Kulturförderungsverordnung (KKFV). Sie wird in der Regel alle vier Jahre regionsweise überprüft.
- Neue Kandidaten für die Liste bewerben sich über die Standortgemeinde bei den regionalen Organisationen der Gemeinden. Je nach Region ist das eine Regionalkonferenz oder ein Gemeindeverband.
- Um auf die Liste aufgenommen zu werden, muss eine Institution verschiedene Kriterien erfüllen. Über die Aufnahme von Institutionen auf die Liste beraten alle drei Finanzierungspartner gemeinsam (Standortgemeinde, regionale Organisationen der Gemeinden sowie Kanton Bern), abschliessend genehmigt der Regierungsrat die Änderungen der Liste.
- Im Unterschied zu Kulturinstitutionen haben kulturelle Organisationen in der Regel keinen festen Standort, an dem sie ein Kulturprogramm für eine breite Öffentlichkeit anbieten. Ihr Angebot richtet sich an eine bestimmte Zielgruppe in einem definierten geografischen Wirkungsgebiet.
- Die kulturellen Organisationen können sowohl im Bereich des professionellen Kulturschaffens aktiv sein (Sammlungstätigkeit, Dokumentation, Koordination, Kulturaustausch) wie auch die kulturelle Tätigkeit von Amateuren fördern (Angebote zur Förderung der kulturellen Teilhabe, Nachwuchsförderung).
- Ein überregionaler (in der Regel kantonaler) Wirkungskreis der Organisation ist Voraussetzung für einen Beitrag des Kantons Bern. Zudem müssen die Organisationen seit einigen Jahren bestehen, um mit einem jährlichen Beitrag unterstützt werden zu können.
Kulturschaffende
Die Termine werden auf der Website der Kulturförderung publiziert.
Um sich im Rahmen laufender Ausschreibungen auf ein Stipendium bewerben zu können, müssen Kulturschaffende ihren gesetzlichen Erstwohnsitz seit mindestens zwei Jahren im Kanton Bern haben.
Verfügungen, die personenbezogene Beiträge wie Stipendien und Auszeichnungen zusichern, sind als Belege aufzubewahren. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern kann verlangen, diese einzusehen.
Kulturprojekte
- Ein Gesuch an die Projektförderung muss spätestens zwei Monate vor der Durchführung des Kulturprojekts über das elektronische Gesuchsportal eingegeben werden. (Beispiel: Für eine Veranstaltung am 11. Dezember ist die letzte Eingabemöglichkeit der 11. Oktober.) Mit Durchführung ist das Datum der (ersten) öffentlichen Präsentation, Aufführung oder der Vernissage bzw. bei Tonträgern oder Publikationen das Datum der Veröffentlichung gemeint.
- Reichen Sie Ihr Gesuch soweit wie möglich komplett. Fehlen zwei Monate vor der Durchführung des Projekts noch die Entscheidkopien weiterer öffentlicher Förderstellen, geben Sie das Gesuch ein und reichen Sie die fehlenden Unterlagen später nach.
- Reichen Sie Gesuche um Beiträge an Kulturprogramme oder Veranstaltungsreihen (Programmbeiträge), die in der ersten Jahreshälfte beginnen, spätestens am 30. April des gleichen Jahres in vollständiger Form ein. Gesuche um Beiträge an Programme, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen, reichen Sie spätestens am 31. Oktober des gleichen Jahres in vollständiger Form ein.
- Ihr Gesuch kann geprüft werden, sobald es komplett vorliegt. Nach Gesuchseingang bei der Kulturförderung des Kantons Bern erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, die Auskunft über die gegebenenfalls nachzureichenden Unterlagen gibt.
- In der Regel findet einmal im Monat eine Beurteilungssitzung statt, danach werden die Förderentscheide unterzeichnet und per Briefpost verschickt. Die Zeitspanne zwischen der Sitzung und der Unterzeichnung der Entscheide variiert je nachdem, bei welcher verwaltungsinternen Instanz die Finanzkompetenz liegt.
- Als Faustregel gilt, dass Sie ungefähr zwei Monate nach der Gesuchseingabe Bescheid erhalten. Über Beiträge an Kulturprogramme oder Veranstaltungsreihen (Programmbeiträge) wird zweimal im Jahr entschieden: im Mai und im November (Eingabefristen: 30. April bzw. 31. Oktober). Die Benachrichtigung über den Entscheid kann entsprechend länger als zwei Monate beanspruchen.
- Für Gesuche von Kulturschaffenden mit Wohnsitz in einer der Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne oder des Berner Juras sowie für Projektgesuche, die in diesen Gemeinden stattfinden, gilt es zusätzlich die Sitzungsdaten des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB) oder des Bernjurassischen Rates (BJR) zu beachten. Die Kulturkommission des RFB tagt in der Regel sechs bis acht Mal pro Jahr, die zuständigen Gremien des BJR zehn Mal pro Jahr. Eine allgemeine Aussage über die Bearbeitungsdauer eines Gesuchs bis zum Entscheid lässt sich deshalb nicht treffen.
Der Kanton Bern unterstützt Projekte ergänzend zu anderen öffentlichen Förderstellen.
- Voraussetzung für einen Projektbeitrag durch das Amt für Kultur ist in der Regel die finanzielle Beteiligung einer Berner Gemeinde. Angefragt werden müssen demnach die jeweiligen Berner Wohn-, Standort- und/oder Durchführungsgemeinden. Ein Gesuch kann erst abschliessend beurteilt werden, wenn der Entscheid dieser Gemeinde(n) vorliegt.
- In erster Linie werden dabei die Berner Einwohnergemeinden berücksichtigt. Bei Projekten, die in einem internationalen Kontext stehen (Tourneen, Gastspiele oder Ausstellungen im Ausland), wird neben der Gesuchseingabe bei der jeweiligen Wohn- oder Standortgemeinde zusätzlich von einer Antragstellung bei Pro Helvetia ausgegangen – sofern die Fördervoraussetzungen der Stiftung erfüllt werden.
Wenn Ihr Vorhaben mit einen Beitrag des Kantons Bern unterstützt wird, müssen Sie die finanzielle Unterstützung in geeigneter Form auf dem PR-Material des Vorhabens erwähnen.
- Lässt die grafische Gestaltung des PR-Materials die Verwendung des Logos nicht zu, verwenden Sie alternativ den folgenden Text: «Unterstützt durch: Swisslos – Kultur Kanton Bern».
- Wir gehen davon aus, dass Sie sämtliche Massnahmen treffen, um die Unterstützung durch den Kanton Bern auf dem PR-Material (oder Teilen davon) zu erwähnen. Ist die Platzierung des Logos oder der Textzeile aus terminlichen Gründen nicht mehr möglich, hat das keine Konsequenzen für die Zusage des Förderbeitrags.
- Das Logo darf nur und erst verwendet werden, wenn eine Beitragszusage tatsächlich vorliegt.
Kulturvermittlung
Es gilt die Regel: Pro Klasse/Gruppe und Schuljahr darf maximal ein Projektgutschein und ein Reisegutschein beansprucht werden.
- Kulturgutscheine unterstützen Lehrpersonen bei der Durchführung von kürzeren Kulturprojekten und bei Reisen zu Kulturorten. Der Beitrag ist auf CHF 800 pro Klasse/Gruppe beschränkt. Bei Projekten ab ca. 14 Lektionen pro Klasse empfiehlt es sich deshalb, ein KidS-Gesuch einzureichen, da die kantonale Kulturförderung einen Beitrag von bis zu CHF 3'000 pro Projekt sprechen kann.
- Voraussetzung für einen KidS-Beitrag ist jedoch eine Beteiligung der Schule oder Gemeinde: Der KidS-Beitrag entspricht maximal dem geleisteten Beitrag der Schule/Gemeinde.
Nein, das ist nicht möglich. Das Vertragsverhältnis besteht in diesen beiden Fördergefässen zwischen der kantonalen Kulturförderung und der Schule. Die Auszahlung erfolgt deshalb an die Schule. Kulturgutscheine / KidS-Beiträge werden nach Projektende, das heisst nach Eingabe des Feedbacks/Abschlussberichts ausbezahlt. Die Lehrperson/Schule/Gemeinde ist für die zeitnahe Auszahlung der Kulturschaffenden verantwortlich.