Nach der öffentlichen Einsichtnahme folgt die Inkraftsetzung der teilrevidierten Bauinventare.
Nachdem die Denkmalpflege die eingegangenen Anträge geprüft und beantwortet hat, erlässt das Amt für Kultur die entsprechenden Verfügungen. Diese werden im Amtsanzeiger und im Amtsblatt publiziert. Nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist bzw. nach Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens treten die teilrevidierten Bauinventare in Kraft. Die Inventarexemplare werden unter anderem den betroffenen Gemeinden zugestellt.
Beschwerden gegen die Verfügungen können diejenigen Personen, Behörden und Organisationen einreichen, die im Baugesetz (Art. 35 Abs. 2 und Art. 35a) genannt werden und die im Rahmen der öffentlichen Einsichtnahme bereits einen Antrag auf Ergänzung des Bauinventars gestellt haben.
Newsletter Bauinventar, Ausgabe 2/2022