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Häufig gestellte Fragen

Weshalb werden die Überprüfungsergebnisse nicht laufend bekannt gegeben?

Seit Anfang 2017 überprüft die Denkmalpflege die erhaltenswerten Inventarobjekte. Die Überprüfungsergebnisse dürfen nur im Rahmen eines öffentlichen Verfahrens oder im Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren bekannt gegeben werden.

Die Baugesetzgebung gibt vor, wie eine Revision des Bauinventars abzulaufen hat und wer im Rahmen der öffentlichen Einsichtnahme Anträge stellen darf. So kann sich neben den Eigentümerinnen und Eigentümern etwa auch die Nachbarschaft äussern, wenn sie in ihren Interessen direkt betroffen ist. Ebenso sind Gemeinden sowie private Organisationen antragsberechtigt, wenn sie gemäss Art. 35a des Baugesetzes eine juristische Person sind und rein ideelle Zwecke verfolgen, wie dies zum Beispiel beim Berner Heimatschutz der Fall ist.

Damit die erwähnten Personen, Institutionen und Behörden überhaupt die Möglichkeit haben, sich beispielsweise zur Entlassung eines Objektes aus dem Inventar zu äussern, müssen sie davon Kenntnis haben. Es braucht ein öffentliches Verfahren. Dabei kann es sich um die öffentliche Einsichtnahme im Rahmen einer Revision des Bauinventars handeln oder zumindest um ein Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren. Detaillierte Angaben zum Ablauf im Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren finden Sie in unserem letzten Newsletter (Newsletter Nr. 4/2017, Hinweis an die Gemeinden).

Die Denkmalpflege hat Verständnis für Eigentümerinnen und Eigentümer, die erfahren möchten, ob zum Beispiel ihr Wohnhaus im Rahmen der laufenden Überprüfung aus dem Bauinventar entlassen wird. Sie darf sich aufgrund der rechtlichen Bestimmungen aber nur äussern, wenn eines der oben erwähnten öffentlichen Verfahren läuft.

Newsletter Bauinventar, Ausgabe 1/2018

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