Als Abteilung des Amtes für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion gehört die Denkmalpflege zur öffentlichen Verwaltung des Kantons Bern. Die Fachstelle erfüllt die ihr im Rahmen der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Zahlreiche weitere Fachstellen, Behörden und privatrechtliche Organisationen erfüllen ebenfalls wichtige Aufgaben im Bereich der Denkmalpflege.
Gemeinden
Als Baubewilligungsbehörden müssen die Gemeinden die Denkmalpflege beiziehen, falls Bauvorhaben sogenannte K-Objekte des kantonalen Bauinventars betreffen. K-Objekte sind alle als «schützenswert» bezeichneten Baudenkmäler, als «erhaltenswert» bezeichnete Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören, alle unter kantonalen oder eidgenössischen Schutz gestellten Objekte sowie alle im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Einzelelemente von nationaler Bedeutung eingestuften Objekte. Auch bei Planungen im Bereich eines Ortsbildschutzperimeters wird die Denkmalpflege fallweise in das Verfahren einbezogen.
Regierungsstatthalterämter
Für Baubewilligungen, welche Gastgewerbebetriebe oder Bauprojekte ohne Gemeindehoheit betreffen, sind die Regierungsstatthalterämter zuständig. Der Fachbericht der Denkmalpflege geht in diesem Fall an sie.
Der Regierungsrat hat die denkmalpflegerischen Aufgaben und Kompetenzen auf dem Gebiet der Gemeinde Bern an die Stadt delegiert. Diese betreibt eine eigene Fachstelle unter der Leitung des städtischen Denkmalpflegers.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern ist zuständig für die kantonale Raumentwicklung. Es übt die Aufsicht über die Raumplanung der Gemeinden aus.
Ausserdem koordiniert es die Planungsgrundsätze zur Erarbeitung von Baureglementen und die Gestaltungsgrundsätze für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen.
Es erteilt Bewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Hier gelten einerseits die Bestimmungen aus dem Raumplanungsgesetz und die Beurteilung der Zonenkonformität durch das AGR, andererseits die Gestaltungskriterien des AGR und die Grundsätze der Denkmalpflege.
Das Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern befasst sich mit staatlichen Bauten. Es nimmt für den Kanton die Rolle des Bauherrn und Eigentümers wahr.
Das Rechtsamt der BVE behandelt Baubeschwerden gegen erstinstanzliche Bauentscheide. Darunter befinden sich gelegentlich solche mit denkmalpflegerischem Inhalt.
Das Bundesamt für Kultur (BAK) gehört zum Eidgenössischen Departement des Innern. Es nimmt unter anderem die Interessen des Ortsbildschutzes, der Denkmalpflege und der Archäologie wahr. Zusätzlich betreut das BAK diverse Kommissionen, darunter die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege.
Durch die Mitwirkung in europäischen Gremien und mit einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit fördert und vermittelt das BAK die Anliegen der schweizerischen Denkmalpflege und der Archäologie.
Sektion Baukultur
Die Sektion Baukultur des BAK ist die Fachstelle des Bundes für Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz.
Sie prüft Gesetzesvorlagen, Vernehmlassungen und raumplanerische Anliegen. Sie verfasst Stellungnahmen und Gutachten zuhanden von lokalen und kantonalen Behörden sowie Bundesbetrieben und kann für Beratungen bei ausgewählten Objekten Expertinnen und Experten stellen. Die Sektion unterstützt auf Antrag der kantonalen Denkmalpflege die Restaurierung von
Baudenkmälern mit finanziellen Beiträgen.
Teil der Sektion Baukultur ist unter anderem die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD. Sie berät die Bundesdepartemente in grundsätzlichen Fragen zu Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz und verfasst zuhanden der Bundes- und Kantonsbehörden Gutachten zu strittigen Fragen bezüglich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz.
Schweizer Heimatschutz
Der Heimatschutz ist im Unterschied zur Denkmalpflege privatrechtlich organisiert. Damit ist er berechtigt, vom Verbandsbeschwerderecht Gebrauch zu machen.
Berner Heimatschutz
Der Berner Heimatschutz ist eine Sektion des Schweizer Heimatschutzes. Er kann von den Gemeinden als Fachstelle zur Beurteilung von Baugesuchen bei erhaltenswert eingestuften Gebäuden beigezogen werden, die weder in einer Baugruppe des Bauinventars noch in einem Ortsbildschutzperimeter liegen. Diese Bauten gehören in die Zuständigkeit der Gemeinden.