Wer einen Beitrag der Denkmalpflege erhält, geht damit bestimmte Verpflichtungen ein – sowohl rechtlicher als auch steuerlicher Natur. Ab gewissen Beitragshöhen sind eine Unterschutzstellung des Objektes sowie eine öffentliche Zugänglichkeit vorgeschrieben. Zudem müssen erhaltene Beiträge bei den steuerbaren Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.

Hinweise der Denkmalpflege (Unterschutzstellung)
Beiträge über 10 000 Franken erfordern die Aufnahme des Objektes in das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler durch Abschluss eines Unterschutzstellungsvertrages gemäss Denkmalpflegegesetz vom 8. September 1999 mit Anmerkung im Grundbuch.
Dies bedeutet, dass die Eigentümerschaft verpflichtet ist, bei der Planung künftiger Bauvorhaben an diesem Objekt die Denkmalpflege vorgängig beizuziehen. Werden für dasselbe Objekt Beiträge an mehrere Bauvorhaben ausgerichtet, werden die einzelnen Beiträge zusammengerechnet.
Hinweise der kantonalen Steuerverwaltung (Abzugsfähigkeit)
Steuerlich sind ausschliesslich diejenigen Unterhaltskosten abziehbar, die tatsächlich selbst getragen werden. Die in der Steuererklärung geltend gemachten Unterhaltskosten sind deshalb um die ausbezahlten Beiträge aus Budgetmitteln der Bildungs- und Kulturdirektion / aus Mitteln des Lotteriefonds der Sicherheitsdirektion zu reduzieren. Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie bitte die Infoline der kantonalen Steuerverwaltung unter +41 31 633 60 01.