Covid-19-Hilfen im Kulturbereich
Um die Auswirkungen des Coronavirus im Kulturbereich abzufedern, eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern sowie zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen, haben Bund und Kantone im Frühjahr 2020 rasch Finanzhilfen bereitgestellt und die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen.
Kulturschaffende und Kulturunternehmen konnten Ausfallentschädigungen für abgesagte oder verschobene Veranstaltungen und Projekte, Betriebsschliessungen sowie Kosten für die Umsetzung von Schutzmassnahmen beantragen. Kulturunternehmen konnten zudem Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte stellen. Damit erhielten sie die Möglichkeit, sich an die veränderten Verhältnisse anzupassen, die durch die Covid-19-Epidemie entstanden waren. Beide Finanzhilfen wurden hälftig von Bund und Kanton finanziert.
Die Covid-19-Kulturverordnung war bis am 31. Dezember 2022 gültig. Es können keine Gesuche für Covid-19-Finanzhilfe mehr gestellt werden. Die kantonale Kulturförderung bearbeitete für den Schadenszeitraum vom 1. März 2020 bis 30. April 2022 insgesamt 3078 Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Soforthilfen für Kulturunternehmen. 186 Kulturunternehmen stellten ein Gesuch für ein Transformationsprojekt.
- Transformationsprojekte müssen bis spätestens am 31. Oktober 2023 abgeschlossen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch der Schlussbericht und die Schlussrechnung eingereicht werden (siehe Anleitung). Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.
- Kulturunternehmen, die im Jahr 2022 eine Ausfallentschädigung erhielten, reichen dem Amt für Kultur, Abteilung Kulturförderung unaufgefordert ihre revidierte Jahresrechnung ein, sobald sie vorliegt. Die Abteilung Kulturförderung prüft im Falle eines Gewinnes die anteilsmässige Rückforderung der Entschädigung.